Sonntag der 05.09.10

Home
 Ansetzungen
 Mannschaften
 Trainer-Betreuer
 Trainingszeiten
 Schiedsrichter
 Schiri-Ansetzungen
 Gästebuch


Jugendleitung
Ansetzungen
Mannschaften
Trainer-Betreuer


« September 2010 »

Mo Di Mi Do Fr Sa So
  1 2 3 4 5
6 7 8 9 1011 12
13 14 15 16 17 18 19
20 21 22 23 24 25 26
27 28 29 30


                                  S. C. Alemannia 06 Haselhorst e.V.
                                            Satzung


§ 1 Name, Sitz und Zweck
   1.    Der am 6. Mai 1906 in Berlin - Haselhorst gegründete Verein führt
          den Namen „Sport-Club Alemannia 06 Haselhorst e.V.“
          Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Haselhorst.
          Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter
          der Nr. 95 VR 2817 Nz. eingetragen.
          Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.

   2.    Der Verein ist Mitglied des Berliner Fußball-Verband e. V. (BFV) und
          damit auch dem Deutschen Fußball- Bund (DFB) angehörig;
          Die Mitglieder des Vereins sind den Satzungen und Ordnungen dieser
          Verbände unterworfen.

   3.    Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
          Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar
          insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Jede
          Betätigung des Vereins auf parteipolitischem, konfessionellem und
          wirtschaftlichem Gebiet ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur
          für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
          erhalten keine Gewinnanteile aus einem Vermögen des Vereins.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
   1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

   2.    Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden
          Vorstand schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist
          die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme
          erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
   1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem
          Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
          Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum
          Quartalsende.

   2.    Ein Mitglied kann, nach vorherigen Anhörung, vom geschäftsführenden
          Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
              a) wegen erhebli cher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
              b) wegen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
                  schriftlicher Mahnung,
              c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
                  oder groben unsportlichen Verhaltens,
              d) wegen unehrenhafter Handlungen.
          Der Bescheid über den Ausschluß ist mit „Einschreiben“ zuzustellen.

   3.     Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit der Zustellung
           des Bescheides Einspruch beim Ältestenrat zu. Der Einspruch ist
          schriftlich und per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins zu
          richten. Seine Entscheidung trifft der Ältestenrat nach Anhörung aller
          Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung. Ein weiteres Rechtsmittel ist
          nicht gegeben. Der Strafenkatalog aus den §§ 3 und 4 der Satzung ist zu
          beachten.

§ 4 Maßregelungen
   1.    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des
          Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
          geschäftsführenden Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
              a) Verwarnung
              b) Verweis
              c) angemessene Geldstrafe
              d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den
                  Veranstaltungen des Vereins.
          Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit „Einschreiben“ zuzustellen.

   2.    Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit der Zustellung
          des Bescheides Einspruch beim Ältestenrat zu. Der Einspruch ist schriftlich
          und per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
          Seine Entscheidung trifft der Ältestenrat nach Anhörung aller Beteiligten in
          einer mündlichen Verhandlung.Dieser entscheidet endgültig. Ein weiteres
          Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Strafenkatalog aus den §§ 3 und 4
          der Satzung ist zu beachten.

§ 5 Beiträge
   1.    Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche
          Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der
          geschäftsführende Vorstand kann für einzelne Mitglieder die Beitragssätze
          mindern oder erlassen.

   2.    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
          Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht Wählbarkeit
   1.    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von vollendetem 18. Lebensjahr an.

   2.    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht
          eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
          Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der
          Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter
          vorlegt.

   3.    Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
          Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane
          Organe des Vereins sind:
              a) Die Mitgliederversammlung
              b) der Vorstand
              c) der Mitarbeiterkreis
              d) der Ältestenrat

§ 8 Mitgliederversammlung
   1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
   2.    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
          findet im I. Quartal jeden Jahres statt.
   3.    Die Neuwahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung in den Jahren
          mit gerader Jahreszahl.
   4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
          von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
              a) der Vorstand beschließt oder
              b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
                  Vorsitzenden beantragen.
   5.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
          Vorsitzenden.
          Die Bekanntmachung geschieht durch Presseveröffentlichung. Es kann
          auch die schriftliche Einladungsform gewählt werden. Zwischen dem Tag
          der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der
          Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
          In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung
          besonders hingewiesen werden.
   6.    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
         Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß
          folgende Punkte enthalten:
              a) Bericht des Vorstandes
              b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
              c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
              d) Entlassung des Vorstandes und Bestellung des Wahlvorstandes
                  (nur bei Neuwahlen)
              e) Wahlen
               f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge einschl.
                  Satzungsänderungen
              g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
   7.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
          erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
   8.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
          stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die
          Beschlußvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer
          Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
          beschlossen werden.
   9.    Anträge können gestellt werden von
              a) den Mitgliedern,
              b) dem Vorstand,
              c) dem Mitarbeiterkreis,
              d) dem Ältestenrat.
  10.   Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind,
          kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
          Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem
          Geschäftsführer des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge
          dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
          Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die
          Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
          stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als
          Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag
          auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt
          werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der
          anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
  11.   Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Durch Beschluß der
          Mitgliederversammlung kann hiervon abgewichen werden und per
          Stimmzettel abgestimmt werden.

§ 9 Mitarbeiterkreis
          Zum Mitarbeiterkreis gehören:
              a) die Mitglieder des Vorstandes
              b) die Übungsleiter
              c) die Betreuer, der Platzwart und Ordnungsdienst
              d) Schiedsrichter
              e) die Kassenprüfer
               f) die Mitglieder der Ausschüsse
              g) Ball- und Gerätewart und Zeugwart
              h) Platzkassierer

§ 10 Vorstand
   1.     Der Vorstand arbeitet S. C. Alemannia 06 Haselhorst e.V.
               a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
                 dem I. Vorsitzenden,
                 dem II. Vorsitzenden,
                 dem Kassierer,
                 dem Geschäftsführer,
                 dem Jugendleiter,
                 dem jeweiligen Vorsitzenden der Abteilungen
              b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden
                  Vorstand sowie
                 dem II. Kassierer,
                 dem II. Geschäftsführer,
                 dem II. Jugendleiter,
                 dem Obmann für den Spielverkehr,
                 dem Vertreter des Obmanns für den Spielverkehr,
                 dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschußes,
                 dem Schiedsrichterobmann,
                 dem Beitragskassierer,
                 dem Platzkassierer,
                 dem Ball-, Geräte- und Zeugwart.
   2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der I. Vorsitzende und der II.
          Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
          Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der II. Vorsitzende darf
          seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden ausüben.
   3.    Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem
          I. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
          erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig,
          wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind
          Abstimmungen erforderlich, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
          des I. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des II. Vorsitzenden. Bei
          Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt,
          ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in den Vorstand
          zu berufen.
   4.    Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört:
              a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
                  die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis,
              b) die Bewilligung von außergewöhnlichen Ausgaben.
   5.    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund
          ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt
          außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht
          notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
          geschäftsführenden Vorstandes regelmäßig zu unterrichten.
   6.    Der I. Vorsitzende und der II. Vorsitzende haben das Recht, an allen
          Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§ 11 Ausschüsse
   1.    Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben
          Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
   2.    Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch seinen
          zuständigen Leiter einberufen.

§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
          Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes, der
          Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll
          anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
          Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung
          Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in
          jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
          gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
          Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
          ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
          Vorstandes.

§ 14 Ältestenrat
          Der Ältestenrat besteht aus 3 Personen. Er wählt aus seiner Mitte den
          Vorsitzenden. Der Ältestenrat ist Einspruchsinstanz. Seine Entscheidungen
          sind endgültig. Das Mitglied des Ältestenrats sollte mindestens 10 Jahre
          Vereinsmitglied sein und das 40. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Wahlen
   1.    Der Vorstand, die Ausschüsse, die Kassenprüfer und der Ältestenrat
          werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im
          Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
   2.    Die Wahl des Jugendleiters / der Vorsitzende der Abteilungen und deren
          Vertreter erfolgt durch die Jugendversammlung / Abteilungsversammlung.
   3.    Die Bestätigung der Wahl des Jugendleiters / der Abteilungsvorsitzenden
          und deren Vertreter erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
   3.a  Kann die Jugendversammlung / Abteilungsversammlung keinen
          Jugendleiter / Abteilungsvorsitzenden aus ihren Reihen bestimmen oder
          findet eine Jugendversammlung / Abteilungsversammlung nicht statt, so
          wählt die Mitgliederversammlung einen Jugendleiter / Abteilungs-
          vorsitzenden aus ihren Reihen.
   4.    Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
          stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
   5.    Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Durch Beschluß der
          Versammlung kann hiervon abgewichen werden und per Stimmzettel
          gewählt werden.

§ 16 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Inhaber
        der Goldenen Ehrennadel

   1.    Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes können von der
          Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich besonders um den Verein und
          den Fußballsport verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden und
          Ehrenmitgliedern ernannt werden. An Mitglieder, die eine 40-jährige
          Mitgliedschaft aufzuweisen haben, kann das Ehrenschild verliehen werden.
   2.    Der geschäftsführende Vorstand kann die goldene Vereinsnadel an
          Mitglieder verleihen, die sich in langjähriger Mitarbeit im Verein Verdienste
          besonderer Art erworben haben.
   3.    Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Berechtigung zum freien
          Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und sind von der
          Beitragspflicht befreit.
   4.    Der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des
          Vereins teilnehmen.

§ 17 Auflösung des Vereins
   1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
          Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
          Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
   2.    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
          wenn es
              a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4) seiner
                  Mitglieder beschlossen hat oder
              b) von Zweidritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
                  schriftlich gefordert wurde.
   3.    Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln (3/4) der
          abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
          beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
   4.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt
          sein Vermögen an den Berliner Fußball-Verband e.V. mit der Zweck-
          bestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
          Förderung des Jugendsports verbraucht werden darf. Die vorstehende
          Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und angenommen

 
Satzung  als  pdf

Vorstand
 Satzung
 Sponsoren
 Förderverein
 Links
 Downloads
 Bilder-Galerie
 Alemannia-Infos
 Impressum


 
Druckansicht

Bo)CMS 1.23 © 2004-2009 www.Bo)Combo.de