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Jugendleitung Ansetzungen Mannschaften Trainer-Betreuer
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S. C. Alemannia 06 Haselhorst e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 6. Mai 1906 in Berlin - Haselhorst gegründete Verein führt
den Namen „Sport-Club Alemannia 06
Haselhorst e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Haselhorst.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter
der Nr. 95 VR 2817 Nz. eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Schwarz-Gelb.
2. Der Verein ist Mitglied des Berliner Fußball-Verband e. V. (BFV) und
damit auch dem Deutschen Fußball-
Bund (DFB) angehörig;
Die Mitglieder des Vereins sind den Satzungen und Ordnungen dieser
Verbände unterworfen.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar
insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Jede
Betätigung des Vereins auf parteipolitischem, konfessionellem und
wirtschaftlichem Gebiet ist ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile aus einem Vermögen des Vereins.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden
Vorstand schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem
Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden
Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum
Quartalsende.
2. Ein Mitglied kann, nach vorherigen Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erhebli cher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
schriftlicher Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit „Einschreiben“ zuzustellen.
3. Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit der Zustellung
des Bescheides Einspruch beim Ältestenrat zu. Der Einspruch ist
schriftlich und per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins zu
richten. Seine Entscheidung trifft der Ältestenrat nach Anhörung aller
Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung.
Ein weiteres Rechtsmittel ist
nicht gegeben. Der Strafenkatalog aus den §§ 3 und 4 der Satzung ist zu
beachten.
§ 4 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des
Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom
geschäftsführenden Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) angemessene Geldstrafe
d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit „Einschreiben“ zuzustellen.
2. Dem Mitglied steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit der Zustellung
des Bescheides Einspruch beim Ältestenrat zu. Der Einspruch ist schriftlich
und per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.
Seine Entscheidung trifft der Ältestenrat nach Anhörung aller Beteiligten in
einer mündlichen Verhandlung.Dieser entscheidet endgültig. Ein weiteres
Rechtsmittel ist nicht gegeben. Der Strafenkatalog aus den §§ 3 und 4
der Satzung ist zu beachten.
§ 5 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr sowie außerordentliche
Beiträge werden jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der
geschäftsführende Vorstand kann für einzelne Mitglieder die
Beitragssätze
mindern oder erlassen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Stimmrecht Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von vollendetem 18. Lebensjahr an.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht
eines Minderjährigen wird durch seine
gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der
Abstimmung eine schriftliche
Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter
vorlegt.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Mitglieder des Vereins.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Mitarbeiterkreis
d) der Ältestenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet im I. Quartal jeden Jahres statt.
3. Die Neuwahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung in den Jahren
mit gerader Jahreszahl.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragen.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Vorsitzenden.
Die Bekanntmachung geschieht durch Presseveröffentlichung. Es kann
auch die schriftliche Einladungsform gewählt werden. Zwischen dem Tag
der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der
Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung
besonders hingewiesen werden.
6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß
folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
d) Entlassung des Vorstandes und Bestellung des Wahlvorstandes
(nur bei Neuwahlen)
e) Wahlen
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge einschl.
Satzungsänderungen
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die
Beschlußvorlage als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden von
a) den Mitgliedern,
b) dem Vorstand,
c) dem Mitarbeiterkreis,
d) dem Ältestenrat.
10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem
Geschäftsführer des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge
dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre
Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag
auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt
werden, wenn die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
11. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Durch Beschluß der
Mitgliederversammlung kann hiervon abgewichen werden und per
Stimmzettel abgestimmt werden.
§ 9 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Übungsleiter
c) die Betreuer, der Platzwart und Ordnungsdienst
d) Schiedsrichter
e) die Kassenprüfer
f) die Mitglieder der Ausschüsse
g) Ball- und Gerätewart und Zeugwart
h) Platzkassierer
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet S. C. Alemannia 06 Haselhorst e.V.
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
dem I. Vorsitzenden,
dem II. Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Geschäftsführer,
dem Jugendleiter,
dem jeweiligen Vorsitzenden der Abteilungen
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden
Vorstand sowie
dem II. Kassierer,
dem II. Geschäftsführer,
dem II. Jugendleiter,
dem Obmann für den Spielverkehr,
dem Vertreter des Obmanns für den Spielverkehr,
dem Vorsitzenden des Vergnügungsausschußes,
dem Schiedsrichterobmann,
dem Beitragskassierer,
dem Platzkassierer,
dem Ball-, Geräte- und Zeugwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der I. Vorsitzende und der II.
Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der II. Vorsitzende darf
seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden ausüben.
3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem
I. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist
beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sind
Abstimmungen erforderlich,
entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme
des I. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des II. Vorsitzenden.
Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl in den Vorstand
zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis,
b) die Bewilligung von außergewöhnlichen Ausgaben.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund
ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt
außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht
notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des
geschäftsführenden Vorstandes regelmäßig zu
unterrichten.
6. Der I. Vorsitzende und der II. Vorsitzende haben das Recht, an allen
Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
§ 11 Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch seinen
zuständigen Leiter einberufen.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes, der
Ausschüsse sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in
jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Vorstandes.
§ 14 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus 3 Personen. Er wählt aus seiner Mitte den
Vorsitzenden. Der Ältestenrat ist Einspruchsinstanz. Seine Entscheidungen
sind endgültig. Das Mitglied des Ältestenrats sollte mindestens 10 Jahre
Vereinsmitglied sein und das 40. Lebensjahr vollendet haben.
§ 15 Wahlen
1. Der Vorstand, die Ausschüsse, die Kassenprüfer und der Ältestenrat
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im
Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Wahl des Jugendleiters / der Vorsitzende der Abteilungen und deren
Vertreter erfolgt durch die
Jugendversammlung / Abteilungsversammlung.
3. Die Bestätigung der Wahl des Jugendleiters / der Abteilungsvorsitzenden
und deren Vertreter erfolgt auf der Mitgliederversammlung.
3.a Kann die Jugendversammlung / Abteilungsversammlung keinen
Jugendleiter / Abteilungsvorsitzenden aus ihren Reihen bestimmen oder
findet eine Jugendversammlung / Abteilungsversammlung nicht statt, so
wählt die
Mitgliederversammlung einen Jugendleiter / Abteilungs-
vorsitzenden aus ihren Reihen.
4. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
5. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Durch Beschluß der
Versammlung kann hiervon abgewichen werden und per Stimmzettel
gewählt werden.
§ 16 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und Inhaber
der Goldenen Ehrennadel
1. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes können von der
Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich besonders um den Verein und
den Fußballsport verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden und
Ehrenmitgliedern ernannt werden. An Mitglieder, die eine 40-jährige
Mitgliedschaft aufzuweisen haben, kann das Ehrenschild verliehen werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann die goldene Vereinsnadel an
Mitglieder verleihen, die sich in langjähriger Mitarbeit im Verein Verdienste
besonderer Art erworben haben.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die Berechtigung zum freien
Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und sind von der
Beitragspflicht befreit.
4. Der Ehrenvorsitzende kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des
Vereins teilnehmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel (3/4) seiner
Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln (3/4) der
abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt
sein Vermögen an den Berliner Fußball-Verband e.V. mit der Zweck-
bestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Jugendsports verbraucht werden darf. Die vorstehende
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und angenommen
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